Statuten

I. Name, Sitz, Zweck und Vereinsgebiet

Art. 1  Unter dem Namen «Quartierverein Wittigkofen» (QVW) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB, mit Sitz in Bern.

Art. 2  Der QVW vertritt die Bewohner des Vereinsgebietes Jupiterstrasse und nähere Umgebung.

Art. 3  Der QVW hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt den Zweck, die Gemeinschaft der Bewohner des Vereinsgebietes zu fördern und nach aussen zu vertreten. Besonders unterstützt er die Einrichtung und den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, um das Gebiet wohnlich zu gestalten, der Bewohnerschaft Möglichkeiten zur Lebensgestaltung zu bieten und die Zusammenarbeit aller an seinem Wohle interessierten Personen, Gruppen und Institutionen zu erleichtern.
Ferner wahrt er die öffentlichen Interessen baurechtlicher Natur der Bewohnerschaft in seinem Gebiet.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4  Mitglied werden können natürliche und juristische Personen, die im Vereinsgebiet wohnen, arbeiten oder eine Beziehung dazu haben.

Art. 5  Der Eintritt kann jederzeit, der Austritt unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Bei Wegzug aus dem Vereinsgebiet erlischt die Mitgliedschaft nur, wenn diese ausdrücklich gekündigt wird.

 

III. Organisation

Art. 6  Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Kontrollstelle

Art. 7  Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen zum voraus. Die Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Versammlungsdatum ihre Anträge beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mit der Einladung bekanntzugeben.

Art. 8  Die Mitgliederversammlung hat namentlich folgende Aufgaben:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle
3. Festsetzung der Jahresbeiträge und des Voranschlages
4. Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Kontrollstelle. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich
5. Festsetzung der Grundsätze der Vereinstätigkeit
6. Statutenrevision
7. Auflösung des Vereins

Art. 9  Die anwesenden Mitglieder aller Mitgliedschaftskategorien haben gemäss ZGB Art. 67 das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht möglich. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Für Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter den Stichentscheid.
Statutenrevisionen bedürfen des qualifizierten Mehrs von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die Auflösung des Vereins eines solchen von zwei Dritteln der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

Art. 10  Mit Ausnahme des durch die Mitgliederversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 11 Mitgliedern. Ämterkumulation ist zulässig.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung des Vereins nach aussen
2. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
3. Information
4. Erledigung der administrativen Arbeiten
5. Einsetzen von Kommissionen und Ausschüssen

Art. 11  Die Kommissionen und Ausschüsse konstituieren sich selber und arbeiten nach den Richtlinien des Vorstandes. Ihre Anzahl sowie die Zahl ihrer Mitglieder ist nicht beschränkt..

Art. 12  Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht..

 

IV. Finanzielles

Art. 13  Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1. Jahresbeiträgen der Einzel-, Familien- und Kollektivmitglieder. Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung des Beitrages befreit
2. freiwilligen Beiträgen
3. Einnahmeüberschüssen aus Veranstaltungen
4. sonstigen Einnahmen

Art. 14  Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Art. 15  Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16  Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 21. März 2013 und treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. März 2018 in Kraft.

Bern, 22. März 2018